DSGVO: Die neue Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2
In einer bislang unterbelichteten Norm bedeutet ein kleiner Satz Großes. Den Datenschutzprinzipien der DSGVO – die meisten sind für uns nicht neu – wird nun eine Rechenschaftspflicht an die Seite gestellt. Diese richtet sich an den Verantwortlichen (= die verantwortliche Stelle). Der Verantwortliche muss also die Einhaltung, nicht etwa nur die Berücksichtigung, sämtlicher in Absatz 1 genannten Prinzipen nachweisen können. Zum besseren Verständnis sollte man sich das Wort „jederzeit“ hinzudenken. Mit anderen Worten: Hier wurde eine umfangreiche Dokumentationspflicht geschaffen. Diese bezieht sich somit auf die Rechtskonformität der Verarbeitung personenbezogener Daten, die Zweckbindung, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen u. v. a. m.
Tipp: Meist kann auf vorhandene Verfahrensverzeichnisse aufgesetzt werden, so dass das Rad nicht neu erfunden werden muss. Zur Detailtiefe und Abgrenzung zu anderen Dokumentationspflichten beraten wir Sie. Planen Sie genug Zeit für die Dokumentation ein! (KB)