BaFin ist nicht zuständig für cryptocurency und soll sich raushalten
Bitcoins sind nach Ansicht des Kammergerichts keine Rechnungseinheit
im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG. Merkmal einer Rechnungseinheit
sei, dass sie einen Wert verkörpere mit dem aufgrund allgemeiner
Anerkennung Waren und Dienstleistungen verglichen werden könnten.
Bitcoins dagegen schwankten zu sehr, ihr Wert werde von den Nutzern ad
hoc zugewiesen. Auch könne der Gesetzgeber mit der Vorschrift von 1997
die 20 Jahre jüngeren Bitcoins nicht gemeint haben. Die BaFin überspanne den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich, indem sie Strafnormen umdefiniere. Bitcoin sei auch kein E-Geld, § 1a Abs. 3 ZAG, denn es gebe keinen Emittenten.
Das Urteil zeigt vor allem, das selbst fundamentale Fragen von E-Geld und Cryptocurrencies trotz eingehender Regulierungsversuche unbeantwortet sind.